- Telefon: 0761 3858-265
- Fax: 0761 3858-4265
INNOVATION UND UMWELT
Neue Gefahrgutbeauftragten- verordnung veröffentlicht - auch „Entlader“ müssen nun u. U. Gefahrgutbeauftragte bestellen
Im Bundesgesetzblatt vom 11. März 2011 wurde die neue Gefahrgutbeauftragtenverordnung verkündet, die am 1. September 2011 in Kraft treten wird. Die neue „Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen“ (GbV) vom 25.02.2011 orientiert sich an der bisherigen Verordnung, aber enthält im Detail einige Unterschiede, die nachfolgend dargestellt werden.
Gefahrgutempfänger neu betroffen, sofern sie mehr als 50 t/a entladen
Betroffen sind wie bisher zunächst alle Unternehmen, die an Gefahrguttransporten beteiligt sind, auch wenn dies in § 1 (im Gegensatz zu § 3) nun etwas anders formuliert wird („jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter... umfasst“). Auch die Ausnahmeregelungen von der Bestellpflicht sind auf den ersten Blick nur etwas anders formuliert (definierte Kleinmengen bzw. „Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben bis 50 Tonnen“ bzw. „Empfänger“ usw.). Nicht genannt bei den Ausnahmeregelungen, weder bei den bisherigen noch bei den zukünftigen, ist der "Entlader", der im ADR 2011 erstmals definiert wird. Damit wird die Bestellpflicht (formal schon seit Anfang 2011) auf "Entlader" ausgeweitet. Somit sind Unternehmen, die bisher nur als Empfänger am Gefahrguttransport beteiligt waren, ab sofort zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten verpflichtet, sofern sie Entladetätigkeiten (in Höhe von mehr als 50 t/a) durchführen. (Sofern sie max. 50 t/a entladen und im Unternehmen selbst verbrauchen, also nicht an Dritte weitergeben, greift dagegen die Ausnahme "Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben").
Sonderfall Luftverkehr
Bestellpflichten werden wie bisher für die Verkehrsträger Straße, Schiene, Binnengewässer und Seeschiffe festgelegt - dagegen entfällt die Bestellpflicht für den Verkehrsträger Luft. Anlass dafür ist, dass im besonders streng reglementierten Luftverkehr ohnehin diverse Schulungs- und Prüfungspflichten z. B. für Verpacker bestehen.
Anforderungen vermehrt in internationalen Vorschriften
In etlichen Punkten verweist die neue GbV auf das ADR (bzw. das RID für Schienentransporte und das ADN für Transporte mit Binnenschiffen). Deshalb entfällt beispielsweise der alte § 6, der die Schulung beauftragter und sonstiger verantwortlicher Personen vorschreibt, da dies nun (in vergleichbarer Form) im ADR/RID/ADN bzw. im IMDG-Code für Seeverkehr geregelt wird. Aus dem gleichen Grund entfallen die Anhänge/Anlagen der bisherigen GbV (Aufgaben des Beauftragten, Prüfungsinhalte, Muster des Schulungsnachweises und des Unfallberichts).
Speziell die Vorgaben zum Jahresbericht werden von der bisherigen Anlage 1 in den § 8 der neuen GbV übernommen. Neu aufgelistet wird dort die Pflicht, im Jahresbericht auch Angaben zu machen, ob das Unternehmen an der Beförderung von gefährlichen Gütern mit hohem Gefahrenpotential (ADR 1.10.3, Notwendigkeit von Sicherheitsplänen) beteiligt ist. Neu wird in § 8 auch klargestellt, dass der Gefahrgutbeauftragte sich um eine rechtzeitige Verlängerung seines Schulungsnachweises kümmern muss.
Etwas ausgeweitet werden die Bußgeldvorschriften, die außerdem neu strukturiert werden, indem nach den Adressaten unterschieden wird (Unternehmer / Schulungsveranstalter / Gefahrgutbeauftragter).
Schulungen flexibler, Prüfungsdauer etwas verlängert
Der vorgeschriebene Umfang der Schulungen beträgt weiterhin 30 Unterrichtsstunden bzw. 22,5 Zeitstunden bei einem Verkehrsträger. Allerdings wird nicht mehr gefordert, dass der dabei auch zu vermittelnde Allgemeine Teil exakt ein Drittel der Zeit ausfüllen muss. Gestrichen werden die Sonderregelungen über beschränkte Lehrgänge und Prüfungen (z. B. nur für Klasse 3 oder Klasse 7), da diese in der Praxis fast nie nachgefragt wurden.
Schulungen und Prüfungen finden wie bisher grundsätzlich in deutscher Sprache statt; aber mit der neuen GbV wird die Möglichkeit zu Schulungen und Prüfungen in englischer Sprache eröffnet, wobei die entstehenden Zusatzkosten vom Prüfungsteilnehmer zu tragen sind.
Aufgehoben wird neben der bisherigen GbV auch die bisherige zusätzliche Gefahrgutbeauftragtenprüfungsverordnung (PO Gb), da die notwendigen Regelungen in das Satzungsrecht der zuständigen Industrie- und Handelskammern aufgenommen werden. Auch die IHK Südlicher Oberrhein wird deshalb ihre diesbezügliche Satzung zum 01.09.2011 entsprechend anpassen.
Für Prüfungsteilnehmer von Bedeutung ist dabei die leichte Ausweitung der Prüfungsdauer, beispielsweise bei Grundprüfungen für einen Verkehrsträger (+ Allgemeinen Teil) von 90 auf 100 Minuten. Entsprechend verlängert sich die Dauer der Fortbildungsprüfung, nun als „Verlängerungsprüfung“ bezeichnet, von 45 auf 50 Minuten (bei einem Verkehrsträger).
Der Text der neuen GbV kann bei der IHK angefordert werden.

