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INNOVATION UND UMWELT
Änderung der GGVSEB rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft - Änderungen bei den Pflichten, neu auch für Entlader
Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt wurde in diversen Details geändert, in erster Linie zur Anpassung an die internationalen Gefahrgutvorschriften (ADR, RID, ADN). Die Änderungsverordnung datiert vom 4. März und wurde am 11. März 2011 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, tritt jedoch rückwirkend zum Jahresbeginn in Kraft.
Für am Gefahrguttransport beteiligte Unternehmen (neu angesprochen wird auch der Entlader) sind vor allem die Änderungen der Paragraphen 17 bis 34 ggf. relevant. Hier werden die Pflichten der Beteiligten aufgelistet, die in der Praxis oftmals in Form von Checklisten abgearbeitet werden. Änderungen ergeben sich z. B. hinsichtlich der Aufbewahrung der Beförderungspapiere, dem Umgang mit begasten Beförderungseinheiten und beim Schienentransport bzgl. der schriftlichen Weisungen.
Neu eingeführt wird ein § 23a mit Pflichten des Entladers, der im ADR 2011 erstmals als Beteiligter definiert wird. Sie beinhalten insbesondere Kontrollpflichten, Reinigungspflichten und Vorgaben zum Entfernen von Kennzeichnungen, die bisher teilweise in § 20 (Pflichten des Empfängers) enthalten waren, der in weiteren Details geändert wird.
Auch Entlader müssen nun (ab 50 t/a) Gefahrgutbeauftragte bestellen
Als Konsequenz ergibt sich, dass auch Unternehmen, die die Rolle des "Entladers" übernehmen, einen Gefahrgutbeauftragten bestellen müssen (sofern sie mehr als 50 t/a entladen). Denn weder die bisherige noch die zukünftige (ab 01.09.2011 geltende) Gefahrgutbeauftragtenverordnung enthält für "Entlader" eine generelle Befreiung von der Bestellpflicht (im Gegensatz zum Beispiel zum Empfänger). Lediglich beim Entladen von max. 50 t/a greift die alte und neue Ausnahme "Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben".
In § 29 (Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr) wird mit einem zusätzlichen Absatz klargestellt, dass eine Unterweisung aller an der Beförderung beteiligten Personen erfolgen muss. Angepasst wird in § 37 die schier endlose Liste der bußgeldbewehrten Ordnungswidrigkeiten. In Anlage 2 der GGVSEB („Abweichungen“ bei innerstaatlichen Beförderungen, nun als „Einschränkungen“ bezeichnet) wird unter anderem Ziffer 3.3 geändert, in der die Überwachung von Fahrzeugen und Containern beim Parken geregelt ist.
Der 16-seitige Text der GGVSEB-Änderung kann bei der IHK angefordert werden.

