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INNOVATION UND UMWELT

Störfallbetriebe: Abstandsleitfaden der Kommission für Anlagensicherheit überarbeitet

Die Kommission für Anlagensicherheit (KAS) hat einen überarbeiteten Leitfaden „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung; Umsetzung § 50 BImSchG“ (KAS-18) verabschiedet. 

Zur Begrenzung von Unfallfolgen für Mensch und Umwelt aufgrund schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen fordert Artikel 12 der Seveso-II-Richtlinie, angemessene Abstände zwischen Betriebsbereichen und schutzbedürftigen Gebieten im Sinne der Richtlinie mit den Mitteln der Raum- und Flächenplanung langfristig sicherzustellen.

Um den für die Bauleitplanung verantwortlichen Planungs- und Immissionsschutzbehörden eine Arbeitshilfe an die Hand zu geben, hatten die Störfall-Kommission (SFK) und der Technische Ausschuss für Anlagensicherheit (TAA) gemeinsam im Oktober 2005 den Leitfaden “Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BImSchG“ (SKK/TAA-GS-1) verabschiedet. Dies geschah unter der Vorgabe, den Leitfaden nach einer angemessenen Zeit fortzuschreiben und darin die gemachten Erfahrungen mit der praktischen Anwendung einfließen zu lassen.

Die Kommission für Anlagensicherheit (KAS) als Nachfolgerin von SFK und TAA hat diesen Leitfaden entsprechend überarbeitet. Die wesentlichen inhaltlichen Aussagen und getroffenen Konventionen hinsichtlich der Ermittlung angemessener Abstände bleiben erhalten. Die Fortschreibung umfasst neben einer redaktionellen Überarbeitung insbesondere ein näheres Eingehen auf folgende Punkte:

  • Verhältnis Bauleitplanung und Störfallrecht,
  • die bei der Umsetzung des Leitfadens zu beachtenden Vorgaben des BauGB und der BauNVO,
  • Begriff „schutzbedürftige Gebiete“ i. S. d. § 50 Satz 1 BImSchG,
  • Anwendung des Leitfadens bei verschiedenen Planungsfällen und
  • zwischenzeitlich ergangene verwaltungsgerichtliche Entscheidungen.