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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem aktuellen Urteil für Aufsehen gesorgt. Gegenstand des Urteils ist die Auslegung von § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG).
Bislang war es nach dieser Vorschrift dem Arbeitgeber kategorisch verwehrt, ohne sachlichen Grund einen Arbeitnehmer befristet einzustellen, mit dem bereits in der Vergangenheit ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand. Das BAG urteilte nun, dass das Verbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG dann nicht mehr gilt, wenn das vorherige Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre in der Vergangenheit liegt. Das BAG argumentierte mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die sog. "Befristungsketten" und damit den Missbrauch von Befristungen vermeiden soll. Diese Missbrauchsgefahr bestehe jedenfalls nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr.
Für den Arbeitgeber bedeutet das Urteil auch insofern eine erhebliche Erleichterung, als dass künftig aufwändige Recherchen bezüglich einer etwaigen Vorbeschäftigung entfallen.
(Urteil des BAG vom 06. April 2011, Az. 7 AZR 716/09)
© IHK Südlicher Oberrhein
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
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