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RECHT UND FAIR PLAY

BGH-Urteil zur Nutzung fremder Marken zu Werbezwecken

Nach § 23 Nr. 3 Markengesetz (MarkenG) kann ein Unternehmer grundsätzlich die Marke eines Dritten zu Werbezwecken benutzen, sofern die Benutzung hierfür "notwendig" ist.  Bislang ging die Rechtsprechung - allen voran der Bundesgerichtshof (BGH) - mit dem Merkmal der Notwendigkeit eher großzügig um, auch wenn es sich um die Verwendung von Bildmarken handelte.

Mit Urteil vom 14.04.2011 (Az. I ZR 33/10) hat der BGH nun eine restriktivere Linie eingeschlagen. Im entschiedenen Fall hat eine freie KFZ-Werkstatt mit der Bildmarke eines Autoherstellers unter Hinweis auf Inspektionen und Ersatzteile geworben. Hiergegen hatte der Automobilhersteller geklagt und Recht bekommen. Die Werkstatt dürfe zwar die Wortmarken des Herstellers für Werbung in eigener Sache benutzen, nicht jedoch dessen Bildmarken.

Das Urteil dürfte auch über die Branchengrenzen wegweisend für entsprechende Streitfälle sein. Bei der Verwendung von fremden Bildmarken ist fortan starke Zurückhaltung geboten. Eine "Notwendigkeit" der Werbung mit einer Bildmarke dürfte nämlich in den meisten Fällen nicht vorliegen, da eine Benutzung der reinen Wortmarke oftmals ebenso gut möglich ist.