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Whitepaper Trusted Shops GmbH
(PDF, 104 KB) (Dokument-Nr.: 111711)
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Bereits im März verabschiedeten Bundestag und Bundesrat einen Gesetzesentwurf zur Verbesserung des Schutzes der Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr, mit dem die sog. Button-Lösung in Deutschland eingeführt werden soll. Dieses Gesetz wurde nun im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am 1. August 2012 in Kraft. Bis zu diesem Tag müssen alle Verkäufer, die Ihre Geschäfte im elektronischen Verkehr abwickeln, die neuen Vorgaben umgesetzt haben, um Abmahnungen zu vermeiden und um weiterhin Verträge schließen zu können. Betroffen hiervon sind insbesondere Verkäufe im Online-Shop, per Telefon, E-Mail oder Chat.
Anlass für das neue Gesetz ist ein bekanntes Problem: Ein Verbraucher sucht im Internet nach einem Kochrezept und meldet sich auf einer Internetseite an. Wenig später erhält er eine Rechnung über 100 Euro und erfährt obendrein, dass er durch die Anmeldung ein Abo mit einer Laufzeit von 24 Monaten abgeschlossen hat. Zwar scheitern die Betreiber einer solchen sog. Abofalle auch nach der bisherigen Rechtslage regelmäßig vor Gericht damit, ihre Forderungen durchzusetzen. Nicht wenige Verbraucher zahlen jedoch, um den Aufwand einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu vermeiden. Diese Abofallen möchte der Gesetzgeber durch die Einführung der sog. Button-Lösung bekämpfen und gleichzeitig EU-Verbraucherschutzrecht in deutsches Recht umsetzen. Durch die Button-Lösung sollen Unternehmen verpflichtet werden, Verbrauchern bestimmte Informationen klar und verständlich zur Verfügung zu stellen.
Ein Vertrag kommt in Zukunft nur noch dann zustande, wenn der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Dies soll regelmäßig über einen entsprechend beschrifteten Button erfolgen. Die Beschriftung muss eindeutig auf den Kauf der entsprechenden Ware oder Dienstleistung hinweisen. Dies kann durch Formulierungen wie „zahlungspflichtig bestellen“ „zahlungspflichtigen Vertrag schließen", „kostenpflichtig bestellen" oder „kaufen" erfolgen. Nicht mehr erlaubt sind Formulierungen wie „bestellen“, „Bestellung abgeben“, „Warenkorb schließen“, „anmelden“ oder „weiter“, da sich hieraus nicht eindeutig die Zahlungspflicht ergibt.
Darüber hinaus muss der Konsument künftig unmittelbar vor dem Klicken auf den o.g. Kauf-Button über die wesentlichen Merkmale des beabsichtigten Kaufes informiert werden. Dies hat durch eine klare, verständliche und optisch hervorgehobene Zusammenfassung folgender Informationen zu erfolgen:
der wesentlichen Merkmale der begehrten Ware oder Dienstleistung (wie z.B. Aussehen, Marke, Größe, Gewicht, wertmindernde Merkmale, Energieeffizienzklasse)
Diese Pflichtinformationen müssen direkt auf einen Blick sichtbar sein (zB in der Warenkorb-Ansicht, in der sich auch der Bestellbutton befindet). Sie dürfen also nicht so gestaltet sein, dass sie erst durch Herauf- bzw. Herabscrollen oder gesonderte Verlinkungen ermittelt werden müssen.
Werden die dargestellten Verpflichtungen nicht erfüllt, so kommt nicht nur kein wirksamer Vertrag zustande, sondern es besteht auch die Gefahr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung.
Zudem ist die Erfüllung der Informationspflichten nach § 312 g Abs. 1 Satz 1 BGB Voraussetzung dafür, dass die Frist für das Widerrufsrecht oder Rückgaberecht überhaupt anfängt zu laufen. Fehlen die nötigen Informationen oder gar der Button, so erlischt das Widerrufsrecht nicht und ein Widerruf ist möglich. Allen Mitgliedsunternehmen wird daher die schnellstmögliche Anpassung empfohlen. Weitere Informationen hierzu enthält auch ein Whitepaper der Trusted Shops GmbH, welches Sie in der seitlichen Service-Spalte herunterladen können.
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© IHK Südlicher Oberrhein
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