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RECHT UND FAIR PLAY

Änderung des Landesnichtraucherschutzgesetzes

Das Land Baden-Württemberg hat die Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30.07.2008 gezogen und das Landesnichtraucherschutzgesetz geändert.

Das Rauchen ist in sogenannten Einraumgaststätten unter bestimmten Bedingungen wieder zulässig. Diese Gaststätten müssen weniger als 75 Quadratmeter Gastfläche und keinen abgetrennten Nebenraum haben. Es dürfen keine oder lediglich kalte Speisen einfacher Art zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Der Gastwirt muss Minderjährigen den Zutritt verwehren und die Gaststätte muss am Eingangsbereich in deutlich erkennbarer Weise als Rauchergaststätte, zu denen Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr keinen Zutritt haben, gekennzeichnet sein.

Auch in Diskotheken ist das Rauchen in vollständig abgetrennten Nebenräumen ohne Tanzfläche zulässig, wenn der Zutritt zur Diskothek auf Personen ab vollendetem 18. Lebensjahr beschränkt ist und die Nebenräume in deutlich erkennbarer weise als Raucherräume gekennzeichnet sind.

Neu ist darüber hinaus dass nun auch der Gastwirt eine Ordnungswidrigkeit begeht, wenn er seiner Kennzeichnungspflicht nicht nachkommt oder Verstöße gegen das Rauchverbot nicht verhindert. Das Gesetz sieht hierfür eine Geldbuße bis zu 2500 Euro, in Wiederholungsfällen bis zu 5000 Euro vor.