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Sie befinden sich hier: Startseite > Recht und Fair Play > Aktuelles für die Unternehmerpraxis > Handelsvertreterrecht neu geregelt - Ausgleichsanspruch § 89 b HGB geändert
Mit der Änderung des § 89b des Handelsgesetzbuches (HGB) hat der Gesetzgeber eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes umgesetzt und die Regelung zum Ausgleichsanspruch der EU-Handelsvertreter-Richtlinie angepaßt. Die Änderung ist zum 05.08.2009 in Kraft getreten.
§ 89b Absatz 1 Satz 1 HGB enthält bisher drei Tatbestandsvoraussetzungen für den Ausgleichsanspruch, nämlich fortbestehende Vorteile des Unternehmers aus der Geschäftsverbindung mit durch den Handelsvertreter geworbenen Kunden, einen Provisionsverlust des Handelsvertreters und die Billigkeit des Ausgleichsanspruchs. Sie sind nach Gesetzeswortlaut und ständiger Rechtsprechung kumulativ, so dass der niedrigste der sich aus den einzelnen Voraussetzungen ergebende Betrag den Ausgleich nach oben begrenzt.
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 26. März 2009 (Rechtssache C-348/07) hingegen entschieden, dass nach der Bestimmung der EU-Handelsvertreter-Richtlinie (Artikel 17 Abs. 2 a) Provisionsverluste nur einen von mehreren Gesichtspunkten im Rahmen der Billigkeitsprüfung darstellen, aber keine selbständige Tatbestandsvoraussetzung sind. § 89b HGB ist dementsprechend angepaßt worden.
§ 89 b Abs. 1 Satz 1 HGB lautet jetzt wie folgt:
Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit
1. Der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und
2. die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
Die bisherige Nr. 2 ( „... der Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses Ansprüche auf Provision verliert, die er bei Fortsetzung desselben aus bereits abgeschlossenen und künftig zustande kommenden Geschäften mit den von ihnen geworbenen Kunden hätte ...” ) wurde vollständig aufgehoben.
Die Provisionsverluste des Handelsvertreters sind jetzt nur noch einer von mehreren Gesichtspunkten im Rahmen der vorzunehmenden Billigkeitsprüfung. Somit kann der Ausgleichsanspruch künftig zum Vorteil des Handelsvertreters die aufgrund des Vertragsendes entstehenden Provisionsverluste übersteigen.
© IHK Südlicher Oberrhein
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
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