Zum 1. Juli 2010 tritt eine Änderung beim Kontopfändungsschutz in Kraft. Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) wird eingeführt. Auf diesem werden jeden Monat Einkünfte in der Höhe des gesetzlichen Pfändungsfreibetrages (derzeit 985,15 Euro für Ledige ohne Unterhaltsverpflichtungen) vor einer Pfändung geschützt. Der Pfändungsschutz wird auf jegliche Einnahmen erweitert, so dass in Zukunft auch Selbständige in dieser Höhe geschützt sind, die bisher keinen automatischen Pfändungsschutz hatten. Dies verschafft Selbständigen in schwierigen Zeiten Luft. Das P-Konto kann nicht mehr komplett gesperrt werden.
Das P-Konto wird ein Girokonto sein, das durch eine Vereinbarung zwischen Bank und Kunde festgelegt wird. Jede Person kann nur ein P-Konto haben. Zur Absicherung dessen ist die Bank gesetzlich ermächtigt, der SCHUFA die Einrichtung eines P-Kontos zu melden.
Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat auf seiner Seite umfangreiche Informationen zum P-Konto eingestellt, die über nebenstehende Links abgerufen werden können.