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RECHT UND FAIR PLAY

Verschärfte Protokollpflichten für Anlageberater

Seit dem 1. Januar 2010 sind Wertpapierhandelsunternehmen verpflichtet, für jede Anlageberatung bei einem Privatkunden ein schriftliches Protokoll anzufertigen. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 50.000 Euro.


Die wesentlichen Regelungen im Überblick:

Wer ist von der Regelung erfasst?

Mitarbeiter von Wertpapierdienstleistungsunternehmen, § 2 Abs. 4 Wertpapierhandelsgesetz.

Was ist zu protokollieren?

  • Anlass der Beratung
  • Dauer des Beratungsgesprächs
  • der Beratung zugrunde liegende Verhältnisse des Kunden
  • Anliegen des Kunden und gewünschte Gewichtung der Anlage
  • alle im Verlauf des Gesprächs erteilten Empfehlungen sowie tragende Gründe

Besonderheiten gelten bei einer Anlageberatung und Geschäftsabschluss, die die Übermittlung des Protokolls vor Geschäftsabschluss nicht gestatten, z. B. Telefonberatung.

Weitere Neuerungen:

  • Abschaffung der kurzen Sonderverjährungsfrist des § 37a Wertpapierhandelsgesetz
  • Pflicht zur Berücksichtigung des Transparenzgebots bei Beschreibung von Anlageprodukten, § 3 Schuldverschreibungsgesetz

Weitere Informationen finden Sie im DIHK-Merkblatt "Protokollierung der Anlageberatung" im Download-Bereich der rechten Spalte.

Die neuen Vorschriften gelten nicht nur für Banken und Sparkassen, sondern auch für Finanzdienstleister und alle Anlageberater, die gewerbsmäßig Empfehlungen zu Aktien, Zertifikaten oder anderen Wertpapieren abgeben. Ein einheitliches gestaltetes Formular für das Protokoll sieht der Gesetzgeber genauso wie bei der Vermittlung von Versicherungen nicht vor. Die Institute und Vermittler gestalten die Formulare jeweils selbst.

Was das neue Protokoll tatsächlich bringen wird, ist derzeit noch unklar. Banken und Anlagevermittler fürchten, dass es lediglich zu einer extremen Formalisierung der Kundengespräche führt. Das Beispiel der Protokollpflicht bei der Versicherungsvermittlung zeige, dass die neuen Vorschriften keine qualitativen Verbesserungen bei der Beratung bringen würden.


Rechtliche Grundlage für die Protokollpflichten für Anlageberater:
Die neuen Pflichten haben ihre rechtliche Grundlage im bereits im August 2009 in Kraft getretenen "Gesetz zur Neuerung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung" (Bundesgesetzblatt I, S. 2512).

DOKUMENT-NR. 4236

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