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RECHT UND STEUERN

Finanzanlagenvermittler

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Übergangsfrist läuft zum 1. Juli 2013 aus

 Inhaber einer Erlaubnis nach § 34 c GewO müssen sich sputen mehr

RECHT UND STEUERN

Antragsverfahren für die Erlaubnis nach § 34f GewO

Für die Erlaubniserteilung nach § 34f GewO für Finanzanalgenvermittler sind in Baden Württemberg die Industrie- und Handelskammern zuständig. Ab 2. Januar 2013 finden Sie hier die notwendigen Antragsformulare. mehr

INFORMATIONSPORTAL FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER

Vermögensschadenhaftpflichtversicherung - Anpassung der Versicherungssumme ab 15.01.2013

Für Versicherungsvermittler gem. § 34d GewO, Versicherungsberater gem. § 34e GewO wie auch Finanzanlagenvermittler gem. § 34f GewO gelten ab 15.01.2013 neue Versicherungssummen für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.   mehr

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Erlaubniszuständigkeit steht fest

Die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg sind zuständig für die Erlaubniserteilung nach § 34 f GewO. mehr

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Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler

Finanzanlagenvermittler benötigen ab 2013 eine neue Erlaubnis und müssen dafür unter anderem ihre Sachkunde nachweisen. Andere gesetzliche Vorgaben, zum Beispiel bezüglich der Kundeninformation, müssen schon früher umgesetzt werden. mehr

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Merkblätter

Hier finden Sie weiterführende Informationen zum Thema Finanzanlagenvermittler.  mehr

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Sachkunde

Informationen zum Sachkundenachweis und zur Sachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler.  mehr