Die Bezeichnung „Sachverständiger” ist in Deutschland rechtlich nicht geschützt. Auch Gutachter, die nicht ausreichend qualifiziert sind, können sich als Sachverständiger bezeichnen und auf dem Markt betätigen. Um wirkliche Experten von solchen Anbietern abzugrenzen, sieht die deutsche Gesetzgebung die öffentliche Bestellung vor.
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige – unabhängig und qualifiziert
Die öffentliche Bestellung und Vereidigung bescheinigt einem Sachverständigen, dass er auf einem bestimmten Fachgebiet besonders qualifiziert ist, darüber hinaus persönlich geeignet und in der Lage ist, Gutachten zu erstatten. Sie ist keine Berufszulassung, sondern die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation. Die öffentliche Bestellung erleichtert die Suche nach einem solchen qualifizierten Sachverständigen. Öffentlich bestellte Sachverständige sind darauf vereidigt, unabhängig und unparteiisch zu handeln, das bedeutet, dass Dritte, denen Gutachten vorgelegt werden, sich auf die Ergebnisse verlassen können. Daher werden solche öffentlich bestellte Sachverständige bevorzugt als Gerichtsgutachter beauftragt, so verlangen es die Prozessordnungen deutscher Gerichte.
Qualifikation – ständig auf dem Prüfstand
Öffentlich bestellt werden nur Fachleute mit herausragender Qualifikation. Um die öffentliche Bestellung zu erhalten, müssen sie sich einer aufwändigen Überprüfung unterziehen. Auch danach steht ihre Tätigkeit unter der Aufsicht der Bestellungsbehörde. Dies sind Architektenkammern, Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, Ingenieurkammern und Landwirtschaftskammern. Das bedeutet, dass auch bereits öffentlich bestellte Sachverständige ihre Bestellung wieder verlieren können, wenn ihre Qualifikation nicht mehr den aktuellen Anforderungen genügt oder sie ihre Pflichten nachhaltig verletzen. Somit hat die Weiterbildung der Sachverständigen einen hohen Stellenwert. Geprüft wird darüber hinaus, ob öffentlich bestellte Sachverständige vertrauenswürdig und persönlich integer sind. Nur dann dürfen sie das begehrte Sachverständigensiegel führen.
Aufgaben und Aufträge – Gutacher, Berater und Schlichter
Öffentlich bestellte Sachverständige fertigen nicht nur Gutachten, die Tatsachen feststellen oder Ursachen ermitteln. Sie beraten und führen auch regelmäßig Überprüfungen und Überwachungen durch. Sie können auch als Schiedsgutachter tätig sein. Das bedeutet, dass sich zwei Vertragspartner einig sind, dass sie das fachliche Urteil eines Sachverständigen als verbindlich anerkennen. Damit sorgen die Parteien schnell für Rechtssicherheit, beispielsweise bei der Frage, ob eine verlangte Wohnungsmiete angemessen ist, ob eine Anlage funktionsfähig installiert wurde oder ob die Qualität einer Lieferung der Absprache entspricht.
Im Bereich der Privatgutachten gibt es keine Vergütungsordnung. Private Auftraggeber und Sachverständige handeln ihre Verträge frei aus und legen die Vergütung fest, bei Bewertungsgutachten gilt die HOAI. Bei der Tätigkeit als Gerichtsgutachter ist die Vergütungsgrundlage das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG).
Öffentliche Bestellung - Voraussetzungen
Die öffentliche Bestellung und Vereidigung erfolgt auf Antrag auf einem bestimmten Formblatt.
Der Bewerber muss die erforderliche besondere Sachkunde nachweisen. Notwendig sind überdurchschnittliche Kenntnisse, Fähigkeiten und praktische Erfahrungen auf dem betreffenden Sachgebiet. Der Sachverständigenbewerber muss sich ggf. einer besonderen Überprüfung durch ein Fachgremium unterziehen (Vergleiche Sachverständigenordnung)
Die Bestellung erfolgt regelmäßig befristet, für die Dauer von fünf Jahren. Eine kürzere Befristung ist bei einer erstmaligen Bestellung und bei begründeten Ausnahmefällen zulässig, danach muss ein Antrag auf Verlängerung gemäß der Sachverständigenordnung gestellt werden.