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Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (Dokument-Nr.: 2344)
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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (Link: http://www.gesetze-im-internet.de/agg/index.html)
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Stand: Januar 2009
1. Wirkung/Inkrafttreten
2. Persönlicher Schutzbereich
3. Benachteiligungshandlungen
4. Sachlicher Anwendungsbereich
5. Ausnahmen vom zivilrechtlichen Anwendungsbereich
6. Die Schutzkriterien des § 1 AGG
7. Zulässige Ungleichsbehandlung - Rechtfertigungsgründe
8. Rechtsfolger einer unzulässigen Ungleichsbehandlung
9. Beweislast
10. Gesetzliche Ausschlussfrist
11. Entgegenstehende Vertragsabreden
12. Antidiskriminierungsstelle
13. Ratschläge für die Praxis
Am 29. Juni 2006 hat der Deutsche Bundestag das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) - vormals Antidiskriminierungsgesetz - beschlossen. Mit diesem Gesetz wurden vier europäische Richtlinien zum Schutz vor Diskriminierung in das nationale Recht umgesetzt.
Für den Bereich des Zivilrechts verankert § 19 AGG in der Privatrechtsordnung nun erstmals ein in dieser Form bisher nicht gekanntes allgemeines Benachteiligungsverbot. Hiernach dürfen bestimmte Personen bei Begründung, Durchführung und Beendigung von privatrechtlichen Schuldverhältnissen nicht aufgrund der in § 1 AGG genannten Merkmale (ausgenommen dem Merkmal "Weltanschauung") benachteiligt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine solche grundsätzlich unzulässige Ungleichbehandlung im Einzelfall aber ausnahmsweise zulässig sein, wenn sie nach § 20 AGG sachlich gerechtfertigt ist. Ist ein solcher Rechtfertigungsgrund jedoch nicht ersichtlich, so stehen dem Benachteiligten wegen der unzulässigen Benachteiligung aus § 21 AGG eine Reihe von Ansprüchen zu (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld).
1. Wirkung/Inkrafttreten
Das AGG ist am 18. August 2006 in Kraft getreten.
Hinsichtlich sämtlicher Benachteiligungen, die auf die Rasse oder ethnische Herkunft des Betroffenen zurückzuführen sind, gelten die Regelungen der §§ 19-21 AGG unmittelbar mit Inkrafttreten des Gesetzes. Anders ist es um Benachteiligungen wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bestellt. Für sie gelten die neuen Vorschriften erst nach Ablauf einer 3-monatigen Übergangsfrist, die mit Inkrafttreten des AGG zu laufen beginnt.
Hinsichtlich privatrechtlicher Versicherungen gelten die Vorschriften des AGG nur für solche Verträge, die ab dem 22. Dezember 2007 begründet werden. Sollen jedoch Verträge geändert werden, die bereits vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden sind (bis einschließlich 21. Dezember 2007), so sind die neuen Vorschriften anzuwenden.
2. Persönlicher Schutzbereich
Grundsätzlich werden durch das AGG nur natürliche Personen vor einer Benachteiligung geschützt. Der ihnen nach §§ 3, 19 AGG gewährte Schutz ist Ausfluss ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Juristische Personen (z. B. GmbH, AG, eingetragener Verein, etc.) hingegen sind nicht vom Schutzbereich des AGG erfasst.
3. Benachteiligungshandlungen
Gemäß § 3 AGG sind verschiedene Handlungen, die auf die Benachteiligung von bestimmten Personen gerichtet sind oder eine solche bewirken, im privatrechtlichen Wirtschaftsverkehr verboten. Das Gesetz differenziert zwischen vier Formen eines unzulässigen benachteiligenden Handelns: unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung, Belästigung oder sexuelle Belästigung. Ferner fallen Anweisungen zur Benachteiligung durch entsprechende Handlungen auch unter das AGG.
Eine unmittelbare Benachteiligung ist gegeben, wenn eine Person wegen der in § 1 AGG genannten Kriterien eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfahren hat, erfährt oder erfahren würde.
Um eine mittelbare Benachteiligung handelt es sich hingegen, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren bestimmte Personen wegen eines verbotenen Benachteiligungsgrundes in besonderer Weise benachteiligen können. Da dies sehr weit gefasst ist, soll allerdings keine mittelbare Benachteiligung vorliegen, wenn die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die zur Zweckverfolgung eingesetzten Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. In solchen Fällen ist die Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt, sodass es bereits an den tatbestandlichen Merkmalen einer mittelbaren Benachteiligung fehlt.
Auch eine Belästigung kann eine Benachteiligung i. S. d. AGG darstellen, sofern unerwünschte Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit einem verbotenen Diskriminierungsmerkmal stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
Unter sexuelle Belästigung fällt jedes unerwünschte, sexuell motivierte Verhalten, das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird.
Nach § 3 Abs. 5 AGG stellt auch die im Rahmen eines Weisungsverhältnisses erfolgende Anweisung zur Benachteiligung einer Person wegen eines verbotenen Differenzierungsmerkmals eine Benachteiligung dar.
4. sachlicher Anwendungsbereich
Benachteiligungen wegen Rasse oder ethnischer Herkunft:
Bei Ungleichbehandlungen wegen der Rasse oder der ethnischen Herkunft gilt das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot wegen der Gewichtigkeit derart motivierter Benachteiligungen für sämtliche Formen rechtsgeschäftlichen Handelns.
Hierunter fallen insbesondere Kaufverträge, Mietverträge, Werkverträge, privatrechtliche Versicherungen sowie sonstige Massengeschäfte. Auch im Zusammenhang mit sozialen Vergünstigungen, Bildung und Schuldverhältnissen, die den Zugang und die Versorgung mit der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Gütern und Dienstleistungen regeln, gilt das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot hinsichtlich der Merkmale "Rasse" und "ethnische Herkunft" uneingeschränkt.
Somit ist der Anwendungsbereich des AGG hinsichtlich dieser Benachteiligungsgründe gem. § 19 Abs. 2 AGG auf quasi alle Rechtsgeschäfte ausgedehnt. Es kommt nicht darauf an, ob ein Massengeschäft o. Ä. vorliegt, so dass hier ausnahmsweise auch Private vom Benachteiligungsverbot erfasst werden, sofern der Vertragsschluss öffentlich angeboten wird (z. B. in einer Zeitungsannonce, durch Veröffentlichung im Internet). Eine auf die Rasse oder ethnische Herkunft gestützte Unterscheidung ist damit unabhängig von der Art des Rechtsgeschäfts grundsätzlich unzulässig.
Eine Ausnahme von diesem Verbot gilt nur für besondere Nähe- oder Vertrauensverhältnisse. Im Rahmen solcher Schuldverhältnisse darf ausnahmsweise auch eine an Rasse oder ethnischer Herkunft orientierte Unterscheidung vorgenommen werden (Näheres hierzu unten).
Benachteiligungen wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität:
In den Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbotes fallen bezüglich der übrigen Benachteiligungsgründe des § 1 AGG (ausgenommen dem Merkmal "Weltanschauung") ferner
Es darf daher niemand aus Gründen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung oder Beendigung des entsprechenden Schuldverhältnisses benachteiligt werden. Da § 19 Abs. 2 AGG, wie oben ausgeführt, den Anwendungsbereich des AGG für die Merkmale "Rasse" und "ethnische Herkunft" auf sämtliche zivilrechtlichen Schuldverhältnisse erstreckt, darf eine Benachteiligung im Rahmen privatrechtlicher Versicherungsverhältnisse und sonstiger Massengeschäfte selbstverständlich auch nicht aus diesen Gründen erfolgen.
Massengeschäfte: Hierunter versteht das Gesetz Geschäfte, die in einer Vielzahl von Fällen zu gleichen Bedingungen begründet, durchgeführt und beendet werden und bei denen das Ansehen der Person typischerweise keine Rolle spielt (z. B. Einzelhandel, Gastronomie, Hotelgewerbe, Personenbeförderungs- und Transportwesen, Wohnraummiete, Internetgeschäfte). Es liegt in der Natur der Sache, dass hierunter für gewöhnlich nur diejenigen Leistungen fallen, die von Unternehmen in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Selbständigkeit angeboten werden. Somit sind vom allgemeinen zivilrechtlichen Benachteiligungsverbot hauptsächlich Leistungen erfasst, die von Unternehmern i. S. d. § 14 BGB, also von natürlichen oder juristischen Personen erbracht werden. Grundsätzlich vom Benachteiligungsverbot nicht betroffen ist somit der private Bereich, in dem Nicht-Unternehmer miteinander kontrahieren. Dabei hat die Beurteilung, ob ein Massengeschäft vorliegt, aus Sicht der Anbieterseite nach einer allgemeinen typisierenden Betrachtungsweise zu erfolgen.
vergleichbare Schuldverhältnisse: Hierbei handelt es sich um Schuldverhältnisse, die ebenfalls in einer Vielzahl von Fällen zu vergleichbaren Bedingungen zu Stande kommen, bei denen aber - anders als bei Massengeschäften - das Ansehen der Person eine Rolle spielt. Dieser kommt allerdings nur eine nachrangige Bedeutung zu. Bedauerlicherweise ist unklar, wo die Schwelle für das Vorliegen eines solchen vergleichbaren Schuldverhältnisses anzusetzen ist bzw. wann von einer - wenn auch nur nachrangigen - Bedeutung des Ansehens der Person ausgegangen werden kann. Die Abgrenzung zwischen Massengeschäft und vergleichbarem Schuldverhältnis gestaltet sich im Einzelfall äußerst schwierig. Da der Anwendungsbereich des AGG jedoch in beiden Fällen eröffnet ist, wird eine genaue Unterschiedung im Regelfall nicht notwendig sein.
privatrechtliche Versicherungen: In § 19 Abs. 1 Nr. 2 AGG findet sich aber eine Regelung, die die private Versicherung dem Anwendungsbereich des AGG unterstellt, unabhängig davon, ob es sich im Einzelfall um ein Massengeschäft handelt oder nicht, z. B. Krankenversicherungen, Lebensversicherungen, Reisegepäckversicherungen, etc.
5. Ausnahmen vom zivilrechtlichen Anwendungsbereich
Familien- und erbrechtliche Schuldverhältnisse: Nach § 19 Abs. 4 AGG sind sowohl familienrechtliche als auch erbrechtliche Schuldverhältnisse gänzlich von Anwendungsbereich des AGG ausgenommen, da sie sich grundlegend von den sonstigen Schuldverhältnissen des Privatrechts unterscheiden.
besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis: Ebenfalls nicht vom Anwendungsbereich erfasst sind nach § 19 Abs. 5 AGG Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien oder deren Angehörigen besteht. Mit dieser Reglung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass Sachverhalte, die dem engsten Lebensbereich angehören, nicht in den Anwendungsbereich des AGG fallen. Hierzu zählen vor allem Schuldverhältnisse, die erheblich über das hinausgehen, was jeder vertraglichen Beziehung ohnehin zugrunde liegt (z. B. besonders wichtiges Geschäft für die durch das Benachteiligungsverbot verpflichtete Person, besonders eng oder lang andauernder Kontakt der Vertragspartner aufgrund des Vertragsverhältnisses, bei dem die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen).
Sonderregelungen für Wohnraumvermietungen: Eine weitere Besonderheit bezüglich des Anwendungsbereichs gilt ferner bei der Vermietung von Wohnräumen. Hier sieht § 19 Abs. 5 AGG einige Spezialregelungen vor. So fällt die Vermietung von Wohnraum nach § 19 Abs. 5 S. 2 AGG nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes, wenn beide Parteien Wohnraum auf demselben Grundstück benutzen. Darüber hinaus ist gem. § 19 Abs. 5 S. 3 AGG der Anwendungsbereich des AGG ebenfalls nicht eröffnet, wenn der Vermieter nicht mehr als 50 Wohnungen zum nicht nur vorübergehenden Gebrauch vermietet. Dies führt dazu, dass der typische private Vermieter nicht den Vorschriften des AGG unterliegt. Ferner gestattet Absatz 3 der Vorschrift eine Ungleichbehandlung bei der Wohnraumvermietung, wenn diese der Schaffung und Erhaltung von sozial stabilen Bewohnerstrukturen, ausgewogenen Siedlungsstrukturen und ausgeglichenen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Verhältnissen dienen kann.
6. Die Schutzkriterien des § 1 AGG
Ausgenommen des Merkmals "Weltanschauung", welches nur für den arbeitsrechtlichen Teil des AGG von Bedeutung ist, gelten für den zivilrechtlichen Anwendungsbereich des Gesetzes sämtliche Benachteiligungsgründe des § 1 AGG. Es darf keine Ungleichbehandlung erfolgen, die sich auf eines der nachfolgenden Merkmale stützt.
7. Zulässige Ungleichbehandlung – Rechtfertigungsgründe
Eine Verletzung des Benachteiligungsverbotes kann aus unterschiedlichen Gründen gerechtfertigt sein, da nicht jede Ungleichbehandlung als solche per se als verwerflich einzustufen ist. So kann sie im Einzelfall vielmehr sinnvoll und erwünscht sein oder sogar aus objektiven Gründen erforderlich erscheinen. Diesen Umständen trägt die Regelung des § 20 Abs. 1 AGG Rechnung. Sie gestattet eine ungleiche Behandlung in gewissem Rahmen, wenn diese aus einem sachlichen Grund erfolgt, also sachlich gerechtfertigt ist. Der Begriff "sachlicher Grund" stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, so dass die in § 20 Abs. 1 AGG angeführten Regelbeispiele nicht als abschließende Regelungen zu verstehen sind und deshalb Raum für weitere Konkretisierungen bleibt.
Achtung: Die Rechtfertigungsgründe des § 20 AGG gelten nicht für die Merkmale "Rasse" und "ethnische Herkunft". Bezüglich dieser Benachteiligungsgründe ist eine Unterscheidung, außer bei Vorliegen eines besonderen Nähe- und Vertrauensverhältnisses, grundsätzlich unzulässig.
8. Rechtsfolgen einer unzulässigen Ungleichbehandlung
Ist eine auf die Benachteiligungsgründe des § 1 AGG gestützte Ungleichbehandlung erfolgt, ohne dass diese durch einen sachlichen Grund i. S. d. § 20 AGG gerechtfertigt ist, so stehen dem Betroffenen aus § 21 AGG eine Reihe von Ansprüchen zu. So kann er zunächst Beseitigung und Unterlassung verlangen, aber auch Schadensersatz und daneben eventuell Schmerzensgeld.
Die Vorschrift des § 21 AGG ist nicht abschließend, sodass sich daneben weitere Ansprüche z. B. aus den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergeben können. Zu beachten ist ebenso, dass Diskriminierungen auch immer unter dem Aspekt der Beleidigung nach § 185 StGB zur Strafbarkeit führen können.
Die in § 21 AGG aufgezählten Ansprüche entstehen nicht nur in Fällen, in denen der Unternehmer selber gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen hat. Vielmehr muss er sich über § 278 BGB auch das Fehlverhalten seiner Erfüllungsgehilfen (z. B. Angestellte oder Mitarbeiter) zurechnen lassen, derer er sich zu Erledigung seiner Aufgaben bedient.
9. Beweislast
§ 22 AGG statuiert eine Beweiserleichterung für den Benachteiligten. Dieser muss lediglich die Indizien nachweisen, die eine Benachteiligung vermuten lassen. Gelingt ihm dieser Indizienbeweis, wird widerleglich vermutet, dass eine unzulässige Ungleichbehandlung erfolgt ist. Dann muss der Beklagte vollumfänglich beweisen, dass es eine solche nicht gegeben hat oder dass sie durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt war. Der Kläger muss also zunächst beweisen, dass er gegenüber einer anderen Person ungünstig behandelt wurde und ihm hieraus ein Schaden entstanden ist. Nach den allgemeinen prozessrechtlichen Regelungen müsste er nun auch noch beweisen, dass die Benachteiligung aus einer der in § 1 AGG genannten Gründe erfolgt ist. Hier greift nun aber die Beweiserleichterung des § 22 AGG, sodass der Kläger nur einen Indizienbeweis erbringen muss. Die so bewirkte widerlegliche Vermutung ist sodann vom Beklagten zu entkräften.
10. Gesetzliche Ausschlussfrist
§ 21 Abs. 5 AGG bestimmt ferner, dass die vorstehend erwähnten Ansprüche innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden müssen. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, die zwei Monate nach Entstehung des betreffenden Anspruchs abläuft. Nach Fristablauf kann sich der Benachteiligte nicht mehr auf seine Rechte aus § 21 AGG berufen. Als entstanden gilt der Anspruch im Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Benachteiligten.
11. Entgegenstehende Vertragsabreden
Nach § 21 Abs.4 AGG kann sich der Benachteiligende nicht auf Vertragsabreden berufen, die zum Nachteil des Gläubigers vom Benachteiligungsverbot abweichen. Entsprechende Vereinbarungen sind unwirksam, wie z. B. Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Anwendbarkeit des AGG im Rahmen der Geschäftsbeziehungen ausschließen, im Einzelfall sogar nach § 134 BGB wegen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nichtig.
12. Antidiskriminierungsstelle
Zusätzlichen Schutz gewährt den nach § 1 AGG Benachteiligten die sog. Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Jeder, der glaubt, aufgrund eines der in § 1 AGG angeführten Merkmale benachteiligt worden zu sein, kann sich an diese Anlaufstelle wenden, die auf unabhängige Weise die betroffenen Personen bei der Durchsetzung ihrer Rechte zum Schutz vor Benachteiligung unterstützt. Die vom Bund eigens zu diesem Zweck eingerichtete Behörde hat unter anderem zur Aufgabe, den Betroffenen über ihm zustehende Ansprüche und mögliche Rechtswege aufzuklären, ihn an andere beratende Einrichtungen zu vermitteln und eine gütliche Beilegung zwischen den Beteiligten anzustreben, § 27 AGG. Hierzu kann sie die Beteiligten um Stellungnahme ersuchen, § 28 Abs. 1 AGG. Gemeinsam mit den Beauftragten des der Bundesregierung und des Deutschen Bundestages hat die Antidiskriminierungsstelle alle vier Jahre einen Bericht über erfolgte Benachteiligungen herauszugeben und Empfehlungen zur Unterbindung solcher Ungleichbehandlungen abzugeben. Insbesondere ist sie zu diesem Zweck auch befugt, wissenschaftliche Untersuchungen durchzuführen. Nach § 28 sind der Antidiskriminierungsstelle von sämtlichen Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen im Bereich des Bundes die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
13. Ratschläge für die Praxis
Insbesondere für Unternehmen, die ihren Tätigkeitsschwerpunkt in der Abwicklung von Massengeschäften haben, ist es überaus wichtig, von den neuen gesetzlichen Regelungen Kenntnis zu nehmen und sich rechtzeitig auf sie einzustellen. Daher besteht in einigen Branchen, wie z. B. Handel, Gastronomie, Personenbeförderung, Vermietung, Versicherungen, ein erhöhtes Risiko, dass Diskriminierungen aus Unwissenheit erfolgen und in der Folge verschiedene Ansprüche geltend gemacht werden. So gilt es Vorkehrungen zu treffen, um unliebsame Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden und etwaigen Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen zu entgehen.
© IHK Südlicher Oberrhein
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
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