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RECHT UND FAIR PLAY

Arbeitsrechtliche Konsequenzen des Flugverbotes

Kann ich meinen Mitarbeiter abmahnen oder kündigen, wenn er wegen des Flugverbots nicht pünktlich aus dem Urlaub zurückkehrt?
Nein, denn den Arbeitnehmer trifft kein Verschulden an den Flugausfällen.

Muss ich ihm dennoch das Gehalt weiter bezahlen?
Nein, es gilt der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn”. Es liegt im Risikobereich des Arbeitnehmers, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. Alternativ können eventuell auch Überstunden oder weitere Urlaubstage zur Überbrückung genutzt werden.

Kann ich die Gehaltszahlung auch bei Mitarbeitern ablehnen, die aufgrund des Flugverbots nicht von einer Dienstreise zurückkehren können?
Nein. In diesen Fällen ist der Mitarbeiter im Interesse des Arbeitgebers verreist und der Anspruch auf Gehaltszahlung entfällt nicht. Soweit möglich und sinnvoll, kann dem Mitarbeiter im Ausland allerdings auch Arbeit zur Erledigung vor Ort, wie beispielsweise Kundenbesuche oder E-Mail-Bearbeitung, zugeteilt werden.

Muss sich mein Mitarbeiter, der im Ausland festsitzt, bei mir melden?
Ja. Wie im Erkrankungsfall sollte sich der Mitarbeiter spätestens zum Zeitpunkt des regulären Arbeitsbeginns beim Arbeitgeber melden und mitteilen, dass er derzeit keine Möglichkeit hat, nach Hause zu kommen und sofern bekannt, bis wann mit seiner Rückkehr zu rechnen ist.

Muss mein Mitarbeiter auch andere Rückkehrmöglichkeiten nutzen?
Ja, da der Mitarbeiter verpflichtet ist, seine Fehlzeit so gering wie möglich zu halten. Er muss also auch zumutbare Alternativen, wie z. B. Umwege, Bus oder Bahn, nutzen.

Muss ich eine Urlaubsverschiebung meines Mitarbeiters akzeptieren, wenn er aufgrund des Flugverbotes umbuchen musste?
Nein. Beide Seiten sind an den festgelegten Zeitraum gebunden. Einvernehmlich kann der Urlaub allerdings immer verschoben, verkürzt oder aufgehoben werden. Der geänderte Urlaub ist ansonsten neu zu beantragen und nach den üblichen Grundsätzen festzulegen. Danach hat der Urlaubswunsch des Arbeitnehmers Vorrang, es sei denn dringende betriebliche Belange – wie zum Beispiel die Auftragslage – oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer stehen diesem entgegen.

Kann ich meine Mitarbeiter unbezahlt von der Arbeit freistellen, wenn meine Produktion aufgrund des Flugverbotes stillsteht?
Nein. Es liegt im Risikobereich des Arbeitgebers, dass er die Mitarbeiter auch beschäftigen kann. Eventuell kann ein Teil der Zeit einvernehmlich mit Überstundenabbau und Urlaubsgewährung überbrückt werden.

Behalten die Arbeitnehmer der direkt vom Flugverbot betroffenen Unternehmen, wie Airlines oder Flughafengesellschaften, auch ihren Vergütungsanspruch?
Ja. Auch hier trägt das Betriebsrisiko der Arbeitgeber und muss die Vergütung bezahlen, selbst wenn nicht gearbeitet werden kann.

Welche Rechte bestehen gegenüber den Fluggesellschaften und Reiseveranstaltern?
Hierüber informiert das Bundesministerium der Justiz in seiner Pressemitteilung vom 21. April 2010 unter folgendem Link: http://www.bmj.bund.de