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RECHT UND FAIR PLAY

Europäische Aktiengesellschaft

1. Was ist die Europa-AG?
2. Wird die Europa-AG zur Pflicht für alle Aktiengesellschaften?
3. Wie wird die Europa-AG gegründet?
4. Können sich nur Aktiengesellschaten zur Europa-AG zusammenschließen?
5. Wo wird die Europa-AG registriert?
6. Welche Organe hat die Europa-AG?
7. Wie erstellt die Europa-AG ihre Bilanzen?
8. Wie sieht die Mitbestimmung der Europa-AG aus?
9. Wo zahlt die Europa-AG ihre Steuern?
10. Wann kann die Europa-AG in der Praxis eingesetzt werden?

Der Rat der Europäischen Union hat im Oktober 2001 die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Europäische Aktiengesellschaft (Europa-AG) endgültig verabschiedet. Die folgenden Fragen und Antworten sollen helfen, die Europa-AG kennen zu lernen.

1. Was ist die Europa-AG?
Die Europa-AG (offiziell: Europäische Gesellschaft bzw. Societas Europaea, in Kurzform SE) ist eine neue Rechtsform für Unternehmen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union tätig sind oder tätig werden wollen. Ihr notwendiges rechtliches Kleid erhält sie durch zwei Rechtsakte der Europäischen Union, nämlich einer Verordnung über das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft sowie eine sie ergänzende Richtlinie über die Stellung der Arbeitnehmer in der Europäischen Aktiengesellschaft.
Die Verordnung über das Statut regelt dabei nur Teilbereiche der Gründung und Organisation der Europa-AG. Sie verweist in vielen Punkten auf das Recht des Staates, in dem die jeweilige Europa-AG ihren Sitz hat, zum Beispiel bei der Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung oder den Regeln über den Ablauf der Hauptversammlung. Von daher wird es keine gemeinschaftsweit einheitliche Europa-AG geben, sondern von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschiedene Europa-AGs.

2. Wird die Europa-AG zur Pflicht für alle Aktiengesellschaften?
Die Gründung einer Europa-AG ist für Aktiengesellschaften nicht verpflichtend. Sie soll die herkömmlichen Aktiengesellschaften nicht ersetzen oder verdrängen. Sie stellt vielmehr eine Option für grenzüberschreitend tätige Unternehmen dar, sich in dieser Rechtsform zusammen zu schließen. Vor Schaffung der Europa-AG mussten die Aktiengesellschaften unter Beachtung kostspieliger und zeitaufwändiger Formalia in jedem einzelnen Mitgliedstaat eine Tochtergesellschaft gründen, die den dort geltenden Vorschriften unterliegt.

3. Wie wird eine Europa-AG gegründet?
Anders als eine nationale Aktiengesellschaft kann eine Europa-AG nicht durch natürliche Personen, sondern nur durch juristische Personen gegründet werden. Es gibt vier Möglichkeiten, die Europa-AG zu gründen: durch Gründung einer Holdinggesellschaft, einer gemeinsamen Tochtergesellschaft oder durch Verschmelzung von Aktiengesellschaften aus mindestens zwei Mitgliedstaaten sowie schließlich durch Umwandlung einer nationalen Aktiengesellschaft in eine Europa-AG. Für alle Gründungsvarianten wird eine grenzüberschreitende Tätigkeit verlangt. Im Falle der Umwandlung muss die nationale Gesellschaft seit mindestens zwei Jahren eine andere Tochtergesellschaft in einem anderen EU-Mitgliedsstaat haben. Außerdem kann eine Tochter-Europa-AG aus einer Mutter-Europa-AG ausgegründet werden. Das Mindestkapital der Europa-AG beträgt in jedem Fall 120.000 Euro.

4. Können sich nur Aktiengesellschaften zur Europa-AG zusammenschließen?
Nein. Die Gründung einer Europa-AG steht nicht nur Aktiengesellschaften, sondern auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs) offen. Allerdings gilt dies nur für die Fälle der Gründung einer Holdinggesellschaft oder einer gemeinsamen Tochtergesellschaft in Form einer Europa-AG. Dazu müssen die Gesellschaften mit beschränkter Haftung entweder in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sein oder Tochtergesellschaften in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihres Sitzes haben. Nicht möglich ist eine formwechselnde Umwandlung einer GmbH in eine Europa-AG oder die Beteiligung einer GmbH an einer Verschmelzung. Hier bleibt nur der umständlichere Weg einer vorherigen Umwandlung der GmbH in eine Aktiengesellschaft nationalen Rechts.

5. Wo wird eine Europa-AG registriert?
Die Europa-AG wird in das Handelsregister des Mitgliedstaates eingetragen, in dem sie ihren satzungsmäßig bestimmten Sitz hat. Dieser Sitz muss dem Ort ihrer Hauptverwaltung entsprechen. Es ist später möglich, den Sitz innerhalb der Europäischen Union zu verlegen, ohne dass dies zur Auflösung oder zur Gründung einer neuen Europa-AG führt. Zusätzlich wird die Eintragung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Bei den in der Verordnung und Richtlinie europarechtlich ungeregelten Fragen bestimmt der Sitz der Europa-AG auch das auf sie anwendbare Recht, indem dann das Recht des Sitzstaates maßgebend ist. Demgemäß entsteht die Europa-AG mit Sitz in Deutschland mit der Eintragung im deutschen Handelsregister. Sie wird vorbehaltlich der europäischen Rechtsvorgaben und der deutschen Ausführungsgesetzgebung wie eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts behandelt.

6. Welche Organe hat die Europa-AG?
Gemäß den verschiedenen Traditionen in den Mitgliedstaaten kann die Satzung einer Europa-AG neben der Hauptversammlung der Aktionäre entweder ein Verwaltungsorgan (monistisches System wie beispielsweise in Großbritannien) oder ein Leitungs- und ein Aufsichtsorgan (dualistisches System wie zum Beispiel in Deutschland) vorsehen. Einer mitbestimmten Gesellschaft kann der deutsche Gesetzgeber damit nicht verwehren, sich mit einem einheitlichen Verwaltungsorgan zu organisieren. Dann kann die Mitbestimmung aber nicht mehr wie gewohnt im Aufsichtsrat angesiedelt sein, sondern muss im neuen einheitlichen Verwaltungsorgan verankert werden.

7. Wie erstellt die Europa-AG ihre Bilanzen?
Die Europa-AG stellt einen Jahresabschluss auf. Er besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, dem Anhang zum Jahresabschluss sowie dem Bericht über den Geschäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft. Die dafür maßgeblichen Vorschriften richten sich wiederum nach dem - weitgehend europarechtlich vereinheitlichten - Recht des Sitzstaates. Allerdings muss den Gründern der Europa-AG gestattet sein, die Feststellung des Jahresabschlusses per Satzung nicht in die Hände der Hauptversammlung zu legen, sondern hierfür den Verwaltungsrat beziehungsweise den Vorstand und den Aufsichtsrat vorzusehen.

8. Wie sieht die Mitbestimmung in der Europa-AG aus?
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich zunächst auf ein beliebiges Mitbestimmungsmodell einigen. Bleibt ihr Modell hinter dem Mitbestimmungsniveau eines der Gründungsunternehmen zurück, bedarf es - je nach Grad der Abweichung - einer bestimmten qualifizierten Zustimmungsmehrheit der Arbeitnehmer. Die Verhandlungsposition der Arbeitnehmer ist dabei stark ausgestaltet. So greift etwa im Verschmelzungsfall bei einem Scheitern der Verhandlungen automatisch die weitest gehende Mitbestimmung für die gesamte Europa-AG, wenn nur 25 Prozent ihrer späteren Arbeitnehmer einer Mitbestimmung unterliegen. Die Mitbestimmung der Europa-AG war während des Gesetzgebungsverfahrens eine der umstrittensten Regelungsbereiche und wird noch immer äußerst kritisch beurteilt. Die deutschen Gesellschaften erscheinen für potentielle ausländische Partner weniger attraktiv, da das ausländische Unternehmen bei einer Fusion mit einem deutschen Partner Gefahr läuft, die Hälfte der Aufsichtsratssitze an die Gewerkschaften abtreten zu müssen, wenn eine Einigung über die Mitbestimmung misslingt. Dies kann nur ausgeschlossen werden, sofern das deutsche Unternehmen Partner ist, der weniger als 25 Prozent der gemeinsamen Arbeitnehmer einbringt.

9. Wo zahlt die Europa-AG ihre Steuern?
Der steuerliche Rahmen wird zurzeit noch ausgehandelt. Da sich die einzelnen Unternehmensbestandteile der Europa-AG in verschiedenen Mitgliedsstaaten befinden, droht stets eine Doppelbesteuerung. Im Grundsatz sind sich die Mitgliedstaaten aber darin einig, die Europa-AG soweit wie möglich nur dort zu besteuern, wo sie auch ihren Sitz hat.

10. Wann kann die Europa-AG in der Praxis eingesetzt werden?
Die Mitgliedstaaten hatten bis zum 8. Oktober 2004 Zeit, ihre Gesetze entsprechend anzupassen. Das nationale Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG) ist erst am 29. Dezember 2004 in Kraft getreten. Es besteht aus zwei Artikeln: dem Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Ausführungsgesetz - SEAG) und dem Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SE-Beteiligungsgesetz - SEBG). Damit sind auch in Deutschland die Regelungen zur Europa-AG vollständig. Aufgrund der heftig diskutierten Regelungen zur Mitbestimmung ist nicht davon auszugehen, dass deutsche Gesellschaften für die Gründung von Europäischen Aktiengesellschaften attraktiv sind. Die steuerliche Behandlung von grenzüberschreitenden Verschmelzungen von Unternehmen zur Europa-AG ist ebenfalls problematisch.