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Schlichtungen bei Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden (Dokument-Nr.: 1307)
RECHT UND FAIR PLAY
Schlichtungen bei Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden
Bei der IHK Südlicher Oberrhein besteht gemäß § 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes ein Ausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden. Dieser Schlichtungsausschuss kann nur Streitigkeiten aus bestehenden Berufsausbildungsverhältnissen verhandeln. Die Verhandlung ist Prozessvoraussetzung für eine Klage vor dem Arbeitsgericht.
Der Schlichtungsausschuss wird nur auf Antrag des Ausbildenden
oder des Auszubildenden tätig. Anträge minderjähriger
Auszubildender bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters.
Ablauf des Verfahrens
Die Parteien werden mündlich gehört, näheres ergibt sich aus der Verfahrensordnung. Ein vom Schlichtungsausschuss gefällter Spruch muss innerhalb einer Woche von beiden Parteien anerkannt werden, ansonsten kann binnen zwei Wochen nach ergangenem Spruch Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Die Schlichtung vor dem Schlichtungsausschuss ist Zulässigkeitsvoraussetzung zu der arbeitsgerichtlichen Klage. Aus Vergleichen, die vor dem Ausschuss geschlossen werden sowie aus Sprüchen des Ausschusses, die von beiden Seiten anerkannt sind, findet die Zwangsvollstreckung statt. Wenn ein Schlichtungsausschuss besteht, findet ein Güteverfahren vor dem Arbeitsgericht nicht mehr statt. Damit wird auch die Funktion des Schlichtungsausschusses besonders deutlich. Es ersetzt das Güteverfahren vor dem Arbeitsgericht. Der Ausschuss hat primär die Aufgabe, eine gütliche Einigung der Beteiligten anzustreben.

