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Verordnung der Landesregierung über die Errichtung von Einigungsstellen
(PDF, 27 KB) (Dokument-Nr.: 2636)
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Die Einigungsstelle hat die Aufgabe, in
Wettbewerbsstreitigkeiten eine gütliche Einigung anzustreben. Ohne
Inanspruchnahme der Gerichte, sollen diese Streitigkeiten einfach
und kostensparend beigelegt werden.
1. Aufgabe der Einigungsstelle
Die Einigungsstelle ist sachlich für die Behandlung von
bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Wettbewerbsrecht (§
15 UWG) zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ist dann gegeben,
wenn der Antragsgegner im IHK-Bezirk eine gewerbliche Niederlassung
hat oder die in Streit befindliche Handlung dort begangen wurde (§
15 Abs. 4 UWG).
2. Besetzung
Die Einigungsstelle ist durch Verordnung vom 9. Februar 1987
i.d.F. 19. Oktober 2004 bei der IHK Südlicher Oberrhein errichtet
worden und tagt in deren Geschäftsräumen. Sie umfasst neben dem
Bezirk der IHK Südlicher Oberrhein auch den Bereich Schwarzwald
Baar-Heuberg. Sie ist mit einem Rechtskundigen, der die Befähigung
zum Richteramt hat, als vorsitzender Person und mit
sachverständigen Gewerbetreibenden als beisitzende Personen
besetzt. Die Liste der Vorsitzenden der Beisitzer kann bei der
Geschäftsstelle der IHK eingesehen werden. Die Beisitzerliste wird
in den IHK-Mitteilungen veröffentlicht und enthält Gewerbetreibende
der verschiedensten Wirtschaftszweige. Die Geschäfte der
Einigungsstelle werden von der IHK geführt. Zuschriften und
Anfragen sind immer an die Dienstanschrift der IHK zu
richten.
3. Gang des Verfahrens
Das Verfahren vor der Einigungsstelle setzt einen Antrag mit
Begründung voraus, der schriftlich bei der Geschäftsstelle
einzureichen oder dort zu Protokoll zu erklären ist.
Antragsberechtigt sind Gewerbetreibende, die Waren oder Leistung
gleicher oder verwandter Art wie der Antragsgegner herstellen oder
in den geschäftlichen Verkehr bringen sowie Verbände zur Förderung
gewerblicher Interessen, soweit sie in bürgerlich-rechtlichen
Streitigkeiten klagen können (§ 15 Abs. 3 in Verbindung mit § 8
UWG).
Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird die Verjährung des
Wettbewerbsverstoßes genau so gehemmt wie durch
Klageerhebung.
Auf den Antrag hin wird in der Regel ein Verhandlungstermin vor der
Einigungsstelle anberaumt. Die Einigungsstelle kann die Einleitung
von Einigungsverhandlungen jedoch ablehnen, wenn sie sich für
unzuständig hält oder den Anspruch für unbegründet ansieht. Die
Verhandlung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann allen
Teilnehmern die Geheimhaltung von Tatsachen, die ihm durch das
Verfahren bekannt werden zur Pflicht machen, um den vertraulichen
Charakter der Verhandlung zu wahren. Die Beschlüsse der
Einigungsstelle werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
4. Ladung zum Termin und persönliches
Erscheinen
Der Vorsitzende der Einigungsstelle kann das persönliche
Erscheinen der Parteien anordnen und durch Ordnungsgelder erzwingen
(§ 15 Abs. 5 UWG), es sei denn, ein geeigneter Vertreter ist zum
Verhandlungstermin anwesend. Die Verhandlung vor der
Einigungsstelle sollte von den Parteien persönlich wahrgenommen
werden, zur Aufklärung des Sachverhalts und einer gütlichen
Einigung. Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist grundsätzlich
zulässig. Der Bevollmächtigte hat eine schriftliche Vollmacht
vorzulegen und muss zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Abgabe
von Erklärungen, insbesondere zum Abschluss eines Vergleichs
ermächtigt sein.
5. Einigungsvorschläge
Die Einigungsstelle hat einen gütlichen Ausgleich anzustreben.
Kommt eine Einigung zwischen den Parteien zustande, wird sie in
einem schriftlichen Vergleich in einer besonderen Urkunde
niedergelegt. Darin kann vereinbart werden, dass der Antragsgegner
zusichert, in Zukunft die beanstandete Werbung zu unterlassen.
Außerdem kann vereinbart werden, dass sich der Antragsgegner
verpflichtet, eine Vertragsstrafe in dem Fall zu bezahlen, dass er
gegen den Vergleich verstößt. Ebenso kann die Zahlung eines
Schadenersatzes in dem Vergleich vereinbart werden.
Aus einem vor der Einigungsstelle geschlossenen Vergleich kann die
Zwangsvollstreckung gemäß der Zivilprozessordnung betrieben werden
(§ 15 Abs. 7 UWG). Wenn eine Einigung nicht möglich ist, können die
Parteien gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.
6. Kosten des Verfahrens
Für das Verfahren vor der Einigungsstelle werden Gebühren nicht erhoben. Im Übrigen trägt jede Partei die ihr entstanden Kosten selbst, einschließlich die ihrer Bevollmächtigten.
© IHK Südlicher Oberrhein
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
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