Downloads
-
Merkblatt Künstlersozialversicherung
(PDF, 41 KB) (Dokument-Nr.: 3349)
Sie befinden sich hier: Startseite > Recht und Steuern > Steuerrecht > Künstlersozialversicherung
Wann müssen Umternehmen zahlen?
Jedes Unternehmen, das regelmäßig künstlerische Leistungen in Auftrag gibt und verwertet, muss in der Regel auf die gezahlten Entgelte eine Abgabe in Höhe von 5,1 Prozent an die Künstlersozialkasse – kurz KSK – leisten. Selbstständige Künstler und Publizisten zahlen ihrerseits ebenfalls Beiträge und werden auf diese Weise über die KSK versichert.
Gesetzliche Neuregelung
Mit der Novelle des Künstlersozialversicherungsgesetzes hat der Gesetzgeber am 22. März 2007 beschlossen, dass bei Unternehmen, die künstlerische Leistungen nutzen und verwerten, schärfer geprüft wird, ob sie ihrer Abgabepflicht nachkommen. Künftig wird diese Prüfung in der Regel nicht mehr von der KSK, sondern von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) übernommen, die auch die Prüfung in Bezug auf die übrigen Sozialversicherungszweige vornimmt. Damit wird der Kreis der geprüften Unternehmen erheblich ausgeweitet.
Auch können künftig höhere Bußgelder erhoben werden, wenn Unternehmen die Abgaben nicht leisten. Bisher wurden Bußgelder bis zu einer Höhe von 5.000,00 Euro erhoben. Nach der Neuregelung können sie (je nachdem, ob Meldungen nicht abgegeben, Aufzeichnungen nicht geführt oder Auskünfte nicht erteilt wurden) bis auf 50.000,00 Euro erhöht werden.
Jedes Unternehmen sollte deshalb jetzt schon prüfen, ob es an die KSK abgabepflichtig ist. Vorab: Unternehmen, die abgabepflichtig sind, werden als „Verwerter” bezeichnet, da sie die Leistungen kommerziell verwerten.
Wann sind Unternehmen abgabepflichtig?
Unternehmen sind unabhängig von ihrer Rechtsform zur Abgabe an die KSK verpflichtet, wenn sie
typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten (z. B. Verlage, Presseagenturen, Theater, Orchester, Chöre, Rundfunk- und Fernsehanstalten, Galerien, Museen usw.), oder
Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilen (zur Werbe- und Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen oder um auf andere Weise mit diesen Aufträgen Einnahmen zu erzielen) und dies nicht nur gelegentlich tun.
Die Frage, ab welcher Häufigkeit Aufträge nicht mehr nur „gelegentlich" vergeben werden, ist nicht allgemein verbindlich festgelegt. Abgabepflichtig sind Unternehmen z. B. dann, wenn sie jährlich mehr als drei Veranstaltungen mit selbstständigen Künstlern und Publizisten organisieren und dafür Eintritt verlangen oder sonst Einnahmen erzielen möchten.
Was sind künstlerische Leistungen?
Die Definition künstlerischer oder publizistischer Leistungen ist ebenfalls nicht immer eindeutig. Wesentliche Hinweise liefert die Definition des Personenkreises, der durch das Künstlersozialversicherungsgesetz begünstigt werden soll. Künstler oder Publizisten im Sinne des Gesetzes sind solche, die Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffen, ausüben oder lehren bzw. als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig sind oder Publizistik lehren.
Beispiele für Künstler und Publizisten sind Alleinunterhalter, Choreographen, (Foto-)Designer, Grafiker, Journalisten, Kabarettisten, Pressefotografen, Schriftsteller, Texter, Web-Designer oder Werbefotografen. Für die Bereiche Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktion haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung einen Abgrenzungskatalog erarbeitet, nach dem in der Regel verfahren wird (zu beziehen über die Internetseite der Künstlersozialkasse).
Abgabepflicht auch für Nichtmitglieder der KSK
Es besteht auch dann Abgabepflicht seitens der Verwerter, wenn der Künstler oder Publizist, von dem die Leistung bezogen wird, nicht selber in der KSK versicherungspflichtig ist (z. B. weil er die Tätigkeit nur nebenberuflich ausübt oder im Ausland ansässig ist).
Rechtsform spielt eine Rolle
Die Künstlersozialabgabe muss dann geleistet werden, wenn eine natürliche Person mit dem Auftrag betraut wurde und für die Leistung das Entgelt erhält. Es ist dabei unerheblich, ob die selbstständigen Künstler als einzelne Freischaffende oder als Gruppe, wie z. B. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, oder unter einer Firma (Einzelfirma, aber auch oHG, KG) beauftragt werden.
Was ist nicht abgabepflichtig?
Nicht abgabepflichtig sind Zahlungen an juristische Personen wie z. B. an eine GmbH. Allerdings muss die GmbH selber auf die an die selbstständigen Künstler gezahlten Entgelte die Abgabe zahlen. Weiterhin sind die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer, steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z. B. Reise- und Bewirtungskosten) sowie Entgelte, die im Rahmen der so genannten Übungsleiterpauschale in Höhe von 1.848 ,00 Euro jährlich steuerfreie Aufwandsentschädigungen sind, nicht abgabepflichtig.
In speziellen oder anderen unklaren Fällen sollten Sie sich direkt an die Künstlersozialkasse wenden:
Per Telefon (Allgemeine Informationen und Vermittlung zu passenden Ansprechpartnern):
04421-75 43 9 (Mo. – Mi. 9-12 Uhr, Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-12 Uhr)
Per Fax: 04421 – 75 43 711
Im Internet: www.kuenstlersozialkasse.de.
© IHK Südlicher Oberrhein
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
© IHK Südlicher Oberrhein
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.