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RECHT UND FAIR PLAY

Neuregelungen im Bereich der Telefonwerbung

Stand August 2009

Am 4. August ist das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Bekämpfung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen in Kraft getreten. Das Gesetz soll Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor unerwünschter Telefonwerbung schützen. Daneben enthält es Regelungen zum Schutz vor Kostenfallen im Internet und neue Formanforderungen an die Kündigung beim Wechsel des Telekommunikations-Anbieters.

Im Einzelnen beinhaltet das neue Gesetz folgende Änderungen:

1. Bußgeld:
Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern können künftig mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Bußgeldbehörde ist die Bundesnetzagentur.

2. Bei Anruf von Verbrauchern ist künftig eine vorherige ausdrückliche Einwilligung in Telefonwerbung erforderlich
Im Gesetz wird klargestellt, dass ein Werbeanruf nur zulässig ist, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen. So wird verhindert, dass sich Anrufer auf Zustimmungserklärungen berufen, die der Verbraucher in einem völlig anderen Zusammenhang oder nachträglich erteilt hat.

3. Verbot der Rufnummernunterdrückung
Bei Werbeanrufen darf der Anrufer seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken, um seine Identität zu verschleiern. Dies wird nun durch das Telekommunikationsgesetz (TKG) verboten. Bei Verstößen gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung droht eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro.

4. Ausweitung des Widerrufsrechts
Verbraucherinnen und Verbraucher bekommen mehr Möglichkeiten, Verträge zu widerrufen, die sie am Telefon abgeschlossen haben. Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotteriedienstleistungen können künftig widerrufen werden, so wie es heute schon bei allen anderen Verträgen möglich ist, die von Verbraucherinnen und Verbrauchern am Telefon abgeschlossen wurden. Bislang gab es hier kein Widerrufsrecht (§ 312d Absatz 4 Nummer 3 und 4 BGB). Diese Ausnahmen werden beseitigt. Es kommt für das Widerrufsrecht nicht darauf an, ob der Werbeanruf unerlaubt war.

Wenn der Verbraucher den Vertrag fristgerecht widerrufen hat, braucht er ihn nicht zu erfüllen. Die Widerrufsfrist beträgt - abhängig von den Umständen des Einzelfalles - zwei Wochen oder einen Monat und beginnt nicht, bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform (etwa als E-Mail oder per Telefax) erhalten hat. Bei unerlaubten Werbeanrufen beträgt die Frist regelmäßig einen Monat.

5. Der Schutz vor untergeschobenen Verträgen - einschließlich der sog. Kostenfallen im Internet - wird verbessert:

  • Wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht in Textform belehrt wurde, kann er Verträge über Dienstleistungen, die er am Telefon oder im Internet abgeschlossen hat, künftig widerrufen. Bislang gibt es in solchen Fällen kein Widerrufsrecht mehr, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen oder der Verbraucher die Ausführung selbst veranlasst hat. Unseriöse Unternehmer haben diese Regelung gezielt ausgenutzt, um Verbrauchern am Telefon oder im Internet Verträge unterzuschieben. Diesem Verhalten entzieht das Gesetz die Grundlage.
  • Widerruft der Verbraucher einen solchen Vertrag, muss er die bis dahin vom Unternehmer erbrachte Leistung nur dann bezahlen, wenn er vor Vertragsschluss auf diese Pflicht hingewiesen worden ist und er dennoch zugestimmt hat, dass die Leistung vor Ende der Widerrufsfrist erbracht wird. Das Unterschieben von Verträgen wird damit wirtschaftlich uninteressant, weil Unternehmen auf eigenes Risiko leisten. Beispiele dazu können der Seite des Bundesjutizministeriums entnommen werden (siehe rechte Spalte unter "externe Links").

6. Schriftliche Kündigung beim Wechsel des Telekommunikationsanbieters
Die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses oder die Vollmacht dazu bedarf im Fall des Anbieterwechsels zukünftig der Textform, wenn der neue Anbieter gegenüber dem bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers auftritt. Hierdurch wird verhindert, dass ein neuer Anbieter den Vertrag des Verbrauchers mit seinem bisherigen Anbieter ohne entsprechenden Auftrag des Verbrauchers kündigt. Hierzu ist es durch unseriöse Anbieter von Telefondienstleistungen häufiger gekommen.

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DOKUMENT-NR. 3638

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