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Schwellenwerte, Verordnung
(PDF, 706 KB) (Dokument-Nr.: 86121)
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Gemäß den EG Richtlinien 88/295/EWG, 92/50/EWG und 89/440/EWG müssen Ausschreibungen für Lieferleistungen, Dienstleistungen und Bauaufträge der öffentlichen Hand ab einem bestimmten Schwellenwert im Amtsblatt S (Supplement) der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden.
Die EU-Kommission hat per Verordnung vom 30.11.2009 die Schwellenwerte für die Anwendung des europäischen Vergaberechts festgelegt. Ab 1.1.2010 betragen die Schwellenwerte für die Anwendung des europäischen Vergaberechts für Bauvergaben 4 845 000 Euro und für sonstige Liefer- und Dienstleistungen 193 000 Euro, für Sektorenauftraggeber gelten Schwellenwerte von 4 845 000 Euro für Bauvergaben und 387 000 Euro für sonstige Liefer- und Dienstleistungen. Oberste und obere Bundesbehörden müssen bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen ab einem Schwellenwert von 125 000 Euro EU-weit ausschreiben.
© IHK Südlicher Oberrhein
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
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