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EXISTENZGRÜNDUNG UND UNTERNEHMENSFÖRDERUNG

Prüfung der Sachkenntnis für den Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln

Seit Januar 2011 gilt eine neue Prüfungsordnung. Diese ist an die bundeseinheitliche angelehnt. Die Änderungen im Prüfungsablauf können dem Merkblatt entnommen werden.

Es wird nun auch nach der bundeseinheitlichen Pflanzendrogenliste geprüft, die Liste steht ebenfalls zum Download bereit.

Was sind freiverkäufliche Arzneimittel?

Freiverkäufliche Arzneimittel dienen der Selbstbehandlung bei einfachen Befindlichkeitsstörungen. Sie sind außerhalb von Apotheken in Drogerien, Reformhäusern, Supermärkten, Zoohandlungen und im Lebensmitteleinzelhandel erhältlich. Ihre Wirkungen sind: Heilen, Lindern, Verhüten und Erkennen von Krankheiten, Abwehren und Beseitigen von Erregern. Keine Arzneimittel sind diätische Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Kosmetika und Futtermittel.

Wer darf freiverkäufliche Arzneimittel verkaufen?

Nur wer die entsprechende Sachkenntnis besitzt, darf freiverkäufliche Arzneimittel verkaufen. Sachkenntnis hat, wer die Sachkenntnisprüfung vor der Industrie- und Handelskammer besteht.

Nach §50 des Arzneimittelgesetz (AMG) darf der Einzelhandel außerhalb von Apotheken mit freiverkäuflichen Arzneimitteln, nur betrieben werden, wenn der Unternehmer, eine zur Vertretung des Unternehmens geseztlich berufene oder eine von dem Unternehmer mit der Leitung des Unternehmens oder mit dem Verkauf beauftragte Person die erforderliche Sachkenntnis besitzt.

Jeder Einzelhändler, der mit freiverkäuflichen Arzneimitteln handeln will, muss also entweder selbst einen Sachkundennachweis erbringen oder eine beauftragte sachkundige Person nachweisen. Auch in jeder Betriebsstelle muss stets eine Person mit Sachkenntnis (körperlich) anwesend sein.

Weitere Informationen, wie den Ablauf der Prüfung und die Prüfungstermine 2013 sind im Download rechts aufgeführt.